Die ÖAMTC-Flugrettung fliegt jährlich über 20.000 Einsätze. Dabei stets im Fokus: Menschen in Notsituationen schnell und effektiv zu helfen. Eine Novelle des Luftfahrtgesetzes macht es nun möglich, dass ÖAMTC-Notarzthubschrauber Flughäfen auch außerhalb der Betriebszeiten anfliegen dürfen.

„Projekt 24/7“ markierte 2017 den Beginn einer neuen Ära im österreichischen Rettungswesen: Der „Christophorus 2“, stationiert in Krems, erhielt damals als erster Notarzthubschrauber des Landes die Zulassung für den 24-Stunden-Betrieb. Der Erfolg des Projekts führte dazu, dass bald darauf auch „Christophorus 17“ (in St. Michael) und „Christophorus 14“ (in Niederöblarn) nachzogen.

 

Gesetzgebung maßgeblich entscheidend

Seitdem waren die drei Notarzthubschrauber unermüdlich auch in den Nachtstunden unterwegs, um Menschenleben zu retten, und es lag nahe, das Konzept des 24-Stunden-Betriebs auszubauen.

Gleichzeitig wurde aber die Beantwortung einer Frage immer dringlicher, die sich bereits mit der Ausweitung der Dienstzeiten an einzelnen Stützpunkten abgezeichnet hatte: Wo können die Hubschrauber nachts aufgetankt werden, um sicher zu ihrem Stützpunkt zurückkehren oder einen Folgeeinsatz absolvieren zu können? Grundsätzlich ist ein Auftanken an jedem Heliport der ÖAMTC-Flugrettung über eine eigene Tankstelle mit Zapfanlage möglich. Diese wird nicht nur von den Hubschraubern der Christophorus-Flotte genutzt, sondern in einigen Regionen auch regelmäßig von externen Helikoptern angeflogen. Doch generell gesprochen kann für Notflüge auch an den zivilen Verkehrsflughäfen mit einem Heliport getankt werden – soweit es die Betriebszeiten zulassen.

Diese Einschränkung stieß in der Vergangenheit zu oft auf Unverständnis, denn auf vielen Standorten – die aufgrund ihrer unmittelbaren Umgebung als besonders sicher für den Flugbetrieb gelten können – durfte nachts keine Landung erfolgen. Um Rettungsflüge in Form einer 24-Stunden-Einsatzbereitschaft zu ermöglichen, wurde deshalb für eine Änderung dieser Regelung plädiert, ähnlich wie auch das Bundesheer und das Innenministerium eine entsprechende Ausnahmegenehmigung besitzen.

 

Medizinische Versorgungssicherheit als oberstes Gebot

Diese Situation wurde in diesem Jahr mit der 40. Novelle des Luftfahrtgesetzes (LFG angepasst, wodurch die Ausnahmeregelung auch auf Betreiber:innen von Notarzthubschraubern ausgeweitet wurde.

Der Änderungsbedarf entstand, weil die vorherige Fassung des LFG aus einer Zeit stammte, in der niemand damit rechnete, dass Notarzthubschrauber auch nachts zum Einsatz kommen würden. Der Rund-um-die-Uhr-Betrieb wurde aus verschiedenen Gründen notwendig, unter anderem durch die zunehmende Spezialisierung der Krankenhäuser, die besonders in der Nacht längere Transportwege erforderlich macht.

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